- Immer wieder gibt es...
Jede ordentliche Hundehaltung beginnt beim Hundehalter.
Der Hund gilt als der treueste Begleiter des Menschen. Leider nehmen manche Hundehalter die damit verbundenen Pflichten nicht ganz so ernst.
Die unangenehmen Auswirkungen dessen sind Hundehaufen auf öffentlichen Plätzen, Sportplätzen, Gehwegen, Hauseinfahrten etc. sowie verängstigte Menschen/Kinder durch freilaufende Hunde.
§ 6 des oö. Hundehaltegesetzes 2002
• Abs. 1: Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
• Abs. 3: Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
§ 2 des oö. Hundehaltegesetzes 2002
Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Hauptwohnsitzgemeinde binnen drei Tagen zu melden.
Ein Verstoß gegen das Hundehaltegesetz ist eine Verwaltungsübertretung und kann sehr wohl geahndet werden.
Wer den Hundekot aufsammelt und ordnungsgemäß entsorgt (Restmülltonne! ), verhält sich rücksichtsvoll gegenüber seinen Mitmenschen.
Gerade in Zeiten von Giftködern sollte jedem Hundeliebhaber bewusst sein, dass ein verantwortungsloses Verhalten dazu beiträgt den Unmut über die Hundehaltung zu vergrößern.
Wir ersuchen um Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Ein gutes Miteinander von Mensch und Hund ist nur dann gewährleistet, wenn sich ALLE an die Regeln halten.
Hundesackerl bekommen Sie kostenlos im Bürgerservice der Gemeinde St. Marien, bei der Raiffeisenbank Weichstetten, bei der Sparkasse Nöstlbach und beim SPAR Zitterl in Nöstlbach.
Der Hund gilt als der treueste Begleiter des Menschen. Leider nehmen manche Hundehalter die damit verbundenen Pflichten nicht ganz so ernst.
Die unangenehmen Auswirkungen dessen sind Hundehaufen auf öffentlichen Plätzen, Sportplätzen, Gehwegen, Hauseinfahrten etc. sowie verängstigte Menschen/Kinder durch freilaufende Hunde.
§ 6 des oö. Hundehaltegesetzes 2002
• Abs. 1: Hunde müssen an öffentlichen Orten im Ortsgebiet an der Leine oder mit Maulkorb geführt werden.
• Abs. 3: Wer einen Hund führt, muss die Exkremente des Hundes, welche dieser an öffentlichen Orten im Ortsgebiet hinterlassen hat, unverzüglich beseitigen und entsorgen.
§ 2 des oö. Hundehaltegesetzes 2002
Eine Person, die einen über zwölf Wochen alten Hund hält, hat dies der Hauptwohnsitzgemeinde binnen drei Tagen zu melden.
Ein Verstoß gegen das Hundehaltegesetz ist eine Verwaltungsübertretung und kann sehr wohl geahndet werden.
Wer den Hundekot aufsammelt und ordnungsgemäß entsorgt (Restmülltonne! ), verhält sich rücksichtsvoll gegenüber seinen Mitmenschen.
Gerade in Zeiten von Giftködern sollte jedem Hundeliebhaber bewusst sein, dass ein verantwortungsloses Verhalten dazu beiträgt den Unmut über die Hundehaltung zu vergrößern.
Wir ersuchen um Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen. Ein gutes Miteinander von Mensch und Hund ist nur dann gewährleistet, wenn sich ALLE an die Regeln halten.
Hundesackerl bekommen Sie kostenlos im Bürgerservice der Gemeinde St. Marien, bei der Raiffeisenbank Weichstetten, bei der Sparkasse Nöstlbach und beim SPAR Zitterl in Nöstlbach.